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Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (seit Juli 2025)

Der gemeinsame Jahresbetrag ist eine der wichtigsten Neuerungen in der Pflegeversicherung 2025. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege künftig über ein gemeinsames Budget in Höhe von 3.539 € pro Jahr flexibel nutzen.

 

In diesem Ratgeber erfahren Sie:

1. Was der gemeinsames Jahresbetrag ist

2. Wer Anspruch hat

3. Wie die Abrechnung funktioniert

4. Welche Vorteile das neue System bringt

5. Häufige Fragen (FAQ)

1. Was ist der gemeinsame Jahresbetrag?

Bisher waren Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zwei getrennte Leistungen mit eigenen Budgets.

 

Kurzzeitpflege: stationäre Pflege bei Ausfall der häuslichen Pflege (z. B. nach Krankenhausaufenthalt)

Verhinderungspflege: stunden- oder tageweise Ersatzpflege, wenn Angehörige verhindert sind

 

Seit Juli 2025 werden beide Leistungen in einem gebündelten Jahresbudget von bis zu 3.539 € zusammengeführt. Dies hat den Vorteil, dass Pflegebedürftige selbst entscheiden können, wofür das Geld eingesetzt wird.

Leistung Regelung bis 06/2025 NEU ab 07/2025
Jahresbudget getrennt:
1.854 € + 1.685 €
gemeinsam: 3.539 €
Verhinderungs-pflege bis zu 6 Wochen, nach 6 Monaten Vorpflegezeit bis zu 8 Wochen, ohne Vorpflegezeit
Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen bis zu 8 Wochen
Pflegegeldzahlung 50% für max. 6 Wochen 50% für max. 8 Wochen

Übergangsregelung 2025

Haben Sie im 1. Halbjahr 2025 bereits Leistungen genutzt, werden diese auf das Jahresbudget angerechnet. Beispiel: Bereits 2.000 € in Kurzzeitpflege ausgegeben → ab Juli stehen noch 1.539 € zur Verfügung.

2. Wer hat Anspruch?

3. Beantragung und Abrechnung des gemeinsamen Jahresbetrages?

Für die Inanspruchnahme des Jahresbudgets sind keine gesonderten Anträge auf Umwidmung notwendig. Sie beantragen die Leistung wie gewohnt bei der Pflegekasse. Die Pflegekasse prüft den Antrag und übernimmt die Kosten. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Leistungserbringer (z.B. binschonda).

 

binschonda unterstützt Sie gern bei der Beantragung und kümmert sich um die Abrechnung mit den Pflegekassen.

4. Vorteile des neuen Systems?

5. Häufige Fragen (FAQ)?

1. Muss ich den neuen Jahresbetrag extra beantragen?
Nein. Die Pflegekassen rechnen automatisch über das gemeinsame Jahresbudget ab.

 

2. Kann ich weiterhin beide Leistungen nutzen?

Ja, Sie können weiterhin sowohl Verhinderungspflege als auch Kurzzeitpflege nutzen, aber sie teilen sich nun denselben Jahrestopf.

 

3. Was passiert, wenn das Budget aufgebraucht ist?

Sobald ihr Jahresbudget i.H.v. 3.539 € aufgebraucht ist, müssen alle weiteren Kosten privat getragen werden oder können ggf. über andere Leistungen (z. B. Entlastungsbetrag) gedeckt werden.

 

4. Zählt das Pflegegeld extra?

Ja, das Pflegegeld bleibt von der Neuregelung unberührt und wird zusätzlich gezahlt.

Fazit:

Der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bringt spürbare Entlastung für Pflegebedürftige und Angehörige.

binschonda unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Antrag, Abrechnung und Nutzung der Ihnen zustehenden Gelder z.B. für die Leistungen der binschonda Alltagshilfe

 

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